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   VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19   

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VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19 (https://dejure.org/2019,22664)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01.08.2019 - 1 L 387/19 (https://dejure.org/2019,22664)
VG Cottbus, Entscheidung vom 01. August 2019 - 1 L 387/19 (https://dejure.org/2019,22664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Kreistagsmandat nur bei Wohnsitz im Landkreis

  • brandenburg.de (Kurzinformation)

    Kreistagsmandat nur bei Wohnsitz im Landkreis

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Cottbus, 29.07.2019 - 1 L 382/19

    Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Verpflichtung den Kreiswahlvorschlag der

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Zwar ergibt sich aus der letztgenannten Norm eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Einschränkung auch des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge, dass ein entsprechender Antrag im Vorfeld einer (Kommunal-)Wahl, im Verlauf ihrer Durchführung und im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses im Grundsatz unzulässig ist (vgl. zuletzt: Beschlüsse d. Kammer v. 23. Mai 2019 - VG 1 L 240/19 -, juris [Streichung eines anderen Bürgers aus dem Wählerverzeichnis] u. v. 29. Juli 2019 - VG 1 L 382/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen [Zulassung eines Kreiswahlvorschlags zur Landtagswahl]).

    Zwar sind damit nicht nur die zweifelsfrei "zentralen" Angelegenheiten des Wahlverfahrens, sondern alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zusammenhängenden Einzelakte gemeint, das Wahlverfahren hat mit der Sitzzuteilung jedoch seine Beendigung gefunden (vgl. auch in diesem Zusammenhang: Beschl. d. Kammer v. 29. Juli 2019 - VG 1 L 382/19 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3 zu dem gleichlautenden § 48 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes und VG Gießen, Beschl. v. 30. Juni 2006 - 8 G 1519/06 -, juris Rn. 19; i. E. ebenso: VG Potsdam, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 2 L 848/11 -, juris).

  • OVG Brandenburg, 20.09.2001 - 1 A 15/00

    Wählbarkeit bei Doppelwohnsitz; Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bei

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse - etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken - genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris Rn. 51).
  • VG Neustadt, 04.12.2009 - 1 L 1247/09

    Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter ausüben

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Dem Antragsteller dürfte die Wählbarkeit für die Wahl zum Kreistag des Landkreises O...am 26. Mai 2019 gefehlt haben, weil er im Wahlgebiet nicht mindestens seit dem 26. Februar 2019 seinen ständigen Wohnsitz hatte; der von ihm angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 04. Dezember 2009 (1 L 1247/09.NW -, juris), der - zudem in einem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - von einer offenen Sach- und Rechtslage und insbesondere davon ausgeht, dass "die gegenläufigen Darstellung der Beteiligten" zur Frage des Wohnsitzes "in gleichem Maße wahrscheinlich" sind, ist nicht einschlägig.
  • VG Cottbus, 10.06.2016 - 4 L 248/16

    Abgewählter Bürgermeister der Stadt Mittenwalde scheitert mit Eilantrag gegen

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Dem Antrag kann auch nicht mit der Erwägung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, der Kreistag des Landkreises O... habe bisher nicht über den Wahleinspruch des Antragstellers vom 22. Juli 2019 befunden und die eventuelle Berufung einer Ersatzperson für den Antragsteller verliere mit einem Erfolg des Wahleinspruchs seine Gültigkeit (zu einer entsprechenden Konstellation: Beschl. der 4. Kammer vom 10. Juni 2016 - VG 4 L 248/16 -, juris [Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des abgewählten Bürgermeisters gegen die Neubesetzung]).
  • VG Cottbus, 23.05.2019 - 1 L 240/19

    Kein Anordnungsanspruch eines Bürgers zur Entziehung eines aktiven Wahlrechts

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Zwar ergibt sich aus der letztgenannten Norm eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Einschränkung auch des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge, dass ein entsprechender Antrag im Vorfeld einer (Kommunal-)Wahl, im Verlauf ihrer Durchführung und im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses im Grundsatz unzulässig ist (vgl. zuletzt: Beschlüsse d. Kammer v. 23. Mai 2019 - VG 1 L 240/19 -, juris [Streichung eines anderen Bürgers aus dem Wählerverzeichnis] u. v. 29. Juli 2019 - VG 1 L 382/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen [Zulassung eines Kreiswahlvorschlags zur Landtagswahl]).
  • VG Gießen, 30.06.2006 - 8 G 1519/06

    Landrat Dr. Ihmels darf vorläufig Stadtverordneter in Wetzlar bleiben

    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Zwar sind damit nicht nur die zweifelsfrei "zentralen" Angelegenheiten des Wahlverfahrens, sondern alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zusammenhängenden Einzelakte gemeint, das Wahlverfahren hat mit der Sitzzuteilung jedoch seine Beendigung gefunden (vgl. auch in diesem Zusammenhang: Beschl. d. Kammer v. 29. Juli 2019 - VG 1 L 382/19 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3 zu dem gleichlautenden § 48 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes und VG Gießen, Beschl. v. 30. Juni 2006 - 8 G 1519/06 -, juris Rn. 19; i. E. ebenso: VG Potsdam, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 2 L 848/11 -, juris).
  • VG Leipzig, 10.06.1999 - 6 K 1145/99
    Auszug aus VG Cottbus, 01.08.2019 - 1 L 387/19
    Nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG wird die Feststellung über den Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters von dem Wahlausschuss getroffen, der nach § 61 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig ist (i. E. ebenso: VG Leipzig, Beschl. v. 10. Juni 1999 - 6 K 1145/99 -, juris Rn. 17).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 4 L 527/19
    Zwar ordnet § 55 Abs. 4 BbgKWahlG eine Einschränkung auch des verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes mit der Folge an, dass ein entsprechender Antrag im Vorfeld einer (Kommunal-)Wahl, im Verlauf ihrer Durchführung und im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses im Grundsatz unzulässig sein dürfte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 - 1 L 387/19 -, juris Rn. 2 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG): VG Cottbus, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 1 L 382/19 -, juris Rn. 5 ff.).

    Das Wahlverfahren endet mit der Zuteilung der Sitze (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 - 1 L 387/19 -, juris Rn. 2 m.w.N.).

    Anders als die Antragsgegnerin meint, steht dies nicht im Widerspruch zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. August 2019 - 1 L 387/19 - (zit. nach juris).

    Der Begriff des ständigen Wohnsitzes i. S. d. §§ 8 und 11 BbgKWahlG bestimmt sich nach §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - juris Rn. 51 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 L 240/19, BeckRS 2019, 9768 Rn. 10 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 - 1 L 387/19 -, juris Rn. 10 ff.; Nobbe , in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2019, BbgKWahlG, § 8, Anm. 3).

    Nachdem die tatsächlichen Voraussetzungen eines ständigen Wohnsitzes des Antragstellers im Gemeindegebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, kann dahinstehen, ob die Vermutung des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Satz 2 BbgKWahlG auch in dem Falle greift, in dem keine Haupt- und Nebenwohnung, sondern nur eine alleinige Wohnung im Melderegister eingetragen ist (offen gelassen: VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 - 1 L 387/19 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2020 - 12 S 48.19

    Wohnsitzaufgabe und Mandatsverlust eines Ratsmitglieds

    Es kann deshalb dahinstehen, ob es wegen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 59 Abs. 4 i.V.m. § 55 Abs. 5 BbgKWahlG nicht näher liegt, den vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ausgestaltet zu sehen, wenn dies in der vorliegenden Konstellation wegen der regelnden Wirkung der Sitzverlustfeststellung nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG und der persönlichen Betroffenheit des Mandatsträgers nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ohnehin zwingend ist (so im Ergebnis VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 - VG 1 L 387/19 - juris Rn. 1 ff., VG Potsdam, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - VG 1 L 753/19 - juris Rn 4 ff.; vgl. zur Qualität der Sitzverlustfeststellung als Verwaltungsakt: OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - OVGE MüLü 51, 247, juris Rn. 9).
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